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Rechtsanwalt Ulrich Lübbing Fachanwalt für Steuerrecht
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Tipps zu Risiken, Chancen und Durchführung einer Selbstanzeige

10 Tipps zur Selbstanzeige

1) Schnell und professionell handeln

Wem ein Entdeckungsrisiko droht, der tut gut daran schnell zu handeln, um auf diese Weise noch Strafbefreiung zu erreichen, bevor der Ausschlussgrund der „Tatentdeckung“ greift. Wer zu spät kommt den bestraft das Leben. Auch nach einer Grenzkontrolle mit Fund verfänglicher Unterlagen kann eine wirksame Selbstanzeige noch möglich sein! Schnelles Handeln ist geboten – übereiltes, unprofessionelles Handeln gefährlich. Mit einer schnell „zusammengeschusterten“ Panikanzeige an das Finanzamt wird möglicherweise „irreparabler“ Schaden verursacht, da hierdurch die Tat konkret bekannt gemacht wird und eine nachgeschobene Korrektur dann nicht mehr möglich ist, somit keine Strafbefreiung eintritt.  Das gilt gerade für Selbstanzeigen, die zur Vermeidung einer Tatentdeckung schnell erstellt werden müssen, z.B. nach einem Aufgriff durch die Bundespolizei. Für den Profi ist das Routine

 2) Aktuelle Trends

Die Selbstanzeige ist tot - hoch lebe die (gescheiterte) Selbstanzeige! Bei den Kapitalerträgen ist weitestgehend Ruhe eingekehrt. In Kempten/Allg. (2021) scheint man wieder mal nach § 208 AO zu ermitteln.

 

Daneben gibt es eine drastische Häufung von Steuerstrafverfahren infolge angeblich "unwirksamer Selbstanzeigen", weil Kapitalerträge mehrfach für dasselbe Veranlagungsjahr berichtigt wurden oder aber innerhalb des Berichtigungsverbundes für verschiedene Jahre.

Auch häufen sich entsprechende Verfahren infolge von Schätzungen, die nicht "in einem Rutsch", sondern sukzessive über Monate hinweg berichtigt werden. Der Steuerbürger, der alles berichtigen will, reitet sich selbst hinein - "a gmahde Wiesn" (übersetzt für Hannoveraner: "ein gefundenes Fressen") für die Buß- und Strafsachenstelle. Gerade Augsburg tut sich damit hervor. Politisch ist das unbefriedigend und kontraproduktiv.

 

"Schwarze" Mieteinnahmen aus der Vermietung über Airbnb oder andere Vermietungsplattformen könnten sich nun rächen. Nach dem Airbnb Daten der Vermieter an die Steuerfahndung Hamburg herausgeben musste, rollt hier eine Ermittlungswelle aus dem Norden an. Falls „versehentlich“ die Mieterträge nicht deklariert wurden, sind die Möglichkeiten einer strafbefreiende Selbstanzeige zu klären. Wichtig ist: es reicht nicht aus ausschließlich die betroffenden Jahre nachzudeklarieren, sondern es sind insgesamt die Formalien für eine wirksame Selbstanzeige einzuhalten. Das bedeutet z.B.  auch, dass in Nichtveranlagungsfällen (Rentner) insgesamt Steuererklärungen zu erstellen oder weitere nicht deklarierte Einkünfte anzugeben sind.  Bei kurzfristigen Vermietungen kann die Nacherklärung teuer werden, weil neben der Berichtigung der Einkommensteuer auch noch die Umsatzsteuer ins Spiel kommt, bei der in vielen Fällen die Kleinunternehmerregelung anwendbar sein wird. Dabei geht es nicht nur um Mieteinnahmen aus Ferienwohnungen sondern auch die Untervermietung von eigenem Wohnraum zum Oktoberfest in München.

 

3) Für wen ist die Selbstanzeige abzugeben?

Von der Selbstanzeige kann nicht nur der Täter der Steuerhinterziehung Gebrauch machen,  sondern auch ein Anstifter oder Gehilfe. Der Personenkreis ist daher im Detail zu prüfen.

4) Welchen Zeitraum soll eine Selbstanzeige erfassen?

In der Praxis ist regelmäßig ein Zeitraum von  über 10 Jahren zu empfehlen und zwar im Hinblick auf die steuerliche Verjährung bzw. Festsetzungsfrist von 10 Jahren. Infolge der rechtlichen Vorgaben für die Fristberechnung ist der Zeitraum jedoch regelmäßig länger! Auch das bedarf der Einzelfallprüfung. Auch kann es im Einzelfall es im Rahmen einer gründlichen Abwägung bestehender Risiken geboten sein die Selbstanzeige auf „Kante“ zu setzen und bewusst lediglich nur den kürzest möglichen Zeitraum, der genauestens zu ermitteln ist, nachzuerklären.

5) Weitere Voraussetzungen der Selbstanzeige

Eine Selbstanzeige setzt unter anderem voraus, dass die nachzuerklärenden Einkünfte für die Einkommensteuer oder z.B. das geerbte Vermögen im Rahmen der Erbschaftsteuer dem Finanzamt so genau beziffert werden, dass dieses die zusätzlichen Steuern genau berechnen kann.

Daneben sind weitere "Tretminen" zu umgehen, die sich aus den gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung hierzu ergeben und die in den letzten 10 Jahren wirklich dramatisch verschärft wurden.

6) Besondere Risiken

Gerade wenn es um die Nacherklärung von Kapitalerträgen geht, bestehen immer wieder besondere Risikolagen, die eine Selbstanzeige deutlich verkomplizieren können, z.B.

  • Schwarzeinzahlungen,

  • Ungeklärte Verwendung von größeren Auszahlungsbeträgen,

  • Unklarheit, wem das Geld gehört,

  • Nicht mehr aufklärbare Ein- und Auszahlungen in größerem Ausmaß,

  • Scheidungswillige Ehefrauen und Ehemänner,

  • Disziplinar- oder berufsrechtliche Konsequenzen bei Beamten, Richtern, Soldaten, Steuerberatern, Ärzten, Rechtsanwälten,

  • Mehrere Beteiligte

  • Jäger, bei einem Scheitern der Selbstanzeige und einer Strafe "von mindestens 60 Tagessätzen" oder die "mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind", §§ 17, 18 Bundesjagdgesetz

  • etc... 

7) Verunglückte Selbstanzeige

Einer verunglückten Selbstanzeige" kommt im Rahmen der späteren Strafzumessung Bedeutung zu, als sie strafmildernd berücksichtigt werden kann. Dennoch muss das Ziel stets sein eine wirksame Selbstanzeige abzugeben!

8) Steuerliches und strafrechtliches Verfahren

Steuerliches und strafrechtliches Verfahren laufen parallel. Sie unterscheiden sich in vielen Punkten, z.B. den schon angesprochenen Verjährungsfristen.  Dies gilt für die Verjährungsdauer aber auch die Berechnung der Fristen. Dies ist für jedes Jahr genau zu prüfen.

9) Selbstanzeige mit Hilfe des Rechtsanwalts und/oder Steuerberaters  

„Beichtet“ der Mandant seinem Steuerberater die nicht erklärten Einkünfte, so muss der Steuerberater seinen Mandanten nicht zu einer Selbstanzeige bewegen. Der Steuerberater darf aber künftig nicht mehr Steuererklärungen in Kenntnis der Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit erstellen, da er sich dann der Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar machen  würde. Der Steuerberater ist dann also gezwungen das Mandat niederzulegen oder vorerst ruhen zu lassen. Für unentschlossene Mandanten ist es sinnvoll, zunächst eine externe Beratung einzuholen.

Entschließt sich der Mandant für die Selbstanzeige, so ist es im Regelfall sinnvoll und auch vom Mandanten gewünscht sein, den eigenen Steuerberater einzubeziehen, der die steuerlichen Gegebenheiten bereits kennt und über die Steuerunterlagen verfügt, so dass eine reibungslosere Abwicklung möglich ist, als wenn alles neu aufgearbeitet werden muss.

Angesichts der aufgeworfenen steuerlichen und strafrechtlichen Fragen, die bei Erstellung der Selbstanzeige und im dann nachfolgenden Verfahren auftreten, hat sich die Zusammenarbeit von Steuerberater und Steueranwalt bewährt.

 10) Welche Unterlagen sind für eine erste Beratung notwendig?

Zunächst einmal – keine. Es sollte zuerst möglichst schnell abgeklärt werden, was für eine Fallkonstellation überhaupt vorliegt. Handelt es sich um den vergleichsweise überschaubaren Fall, dass nur Kapitaleinkünfte aus „weißem“ Vermögen nachzuerklären sind, kommt erschwerend auch ein Erwerb durch Erbschaft/Schenkung hinzu oder handelt es sich gar um schwarzes Geld und schwarze Kapitaleinkünfte? Es empfiehlt sich eine telefonische Kontaktaufnahme und kurzfristige erste Besprechung zur Festlegung der weiteren Vorgehensweise.

Tipps zur Selbstanzeige
Was ist zu beachten? Welche besonderen Risiken bestehen? Dieses Informationsblatt enthält noch einige weitergehende Informationen zu den vorstehenden Ausführungen.
Tipps Selbstanzeige 08-2015.pdf
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