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Rechtsanwalt Ulrich Lübbing Fachanwalt für Steuerrecht
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Energiewende

Gern beraten wir Sie zu  rechtlichen Fragen rund um Immobilien und die Energiewende, z.B.:

 

  • Abschluss von Gestattungsverträgen für Fotovoltaik oder andere Energiequellen
  • Gesellschaftsverträge zum Betrieb von Anlagen durch verschiedene Investoren (keine Kapitalanlagen in Form von Publikumsfonds oder dergleichen)
  • Beratung zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anlagen
  • Investition in oder durch Wohnungseingentümergemeinschaften

 

Wann sollte ich für meine Fotovoltaikanlage einen Gestattungsvertrag abschließen?

 

Wer nicht auf seinem eigenen Dach investiert, sondern auf einem, das einem anderen gehört, läuft das Risiko, dass die hohe Investition gefährdet wird, weil ihm die Nutzung der Dachfläche entzogen werden kann, oder unklar ist, wenn es zu Störungen kommt, z.B. Dachreparatur, Verschattung durch Bäume, Brand, etc Diese Risiken soll ein Gestattungsvertrag abfedern.

 

Mit diesen Verträgen wird dem Anlagenbetreiber das Recht gegeben auf dem Dach eines anderen Eigentümers eine Fotovoltaikanlage zu errichten und zu betreiben.

 

Was regelt ein Gestattungsvertrag?

 

Der Inhalt der Gestattungsverträge beinhaltet normalerweise Regelungen, wie

 

  • genaue Beschreibung der Anlage mit technischer Infrastruktur und Lageplan
  • Laufzeit des Vertrages
  • Versicherungsfragen
  • Mitwirkungsrechte und Pflichten
  • Vergütung
  • Schutz gegen Verschattung
  • Dachsanierung
  • Sonderregelungen für neu zu errichtende Anlagen
  • Rückbau bei Beendigung
  • Bestellung Dienstbarkeit
  • etc.

 

Warum reicht der Gestattungsvertrag alleine nicht aus?

 

Grundsätzlich gilt der Gestattungsvertrag nur zwischen den Vertragsparteien, die ihn abgeschlossen haben, also Anlagenbetreiber und Grundstück- oder Dacheigentümer.

 

Damit auch bei einem Eigentümerwechsel dennoch eine rechtliche Absicherung besteht, dass die Fotovoltaikanlage auf diesem Grundstück oder Dach weiterhin betrieben werden darf, kann die im Gestattungsvertrag enthaltene Duldungsverpflichtung für den Grundstückseigentümer zugunsten des Anlagenbetreibers durch eine Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen und abgesichert werden. Die Dienstbarkeit ist notariell zu beurkunden. Dann übernimmt derjenige, der Eigentümer des Grundstücks oder Dachs wird, auch die entsprechende Verpflichtung, weil sie im Grundbuch abgesichert ist.

 

Bei Beratungsbedarf kommen Sie gerne auf uns zu.