Am besten Anrufen - die Ausgangssituation lässt sich so am besten klären.
Als Anwalt unterliege ich der Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Entschließen Sie sich nicht Selbstanzeige zu erstatten, so bleibt dieser Vorgang strikt geheim.
Auf Wunsch können Besprechungen bei Ihnen, bei Ihrem Steuerberater oder auch an einem ganz neutralen Ort erfolgen. Oder eben in meinem Büro in Kaufbeuren oder in meiner Zweigstelle in Erolzheim bei Memmingen. Termine nach Vereinbarung, nach Bedarf auch abends. Nach Bedarf kann ein erster Termin auch direkt in Österreich oder der Schweiz stattfinden. Die Abrechnung dieses Termins erfolgt dann pauschal.
Das sollte nach Möglichkeit schon vorab telefonisch geklärt werden.
Im Fall nachzuerklärender Kapitaleinkünfte aus „weißem“ Vermögen:
- Steuererklärungen und Steuerbescheide der letzten 10, besser 15 Jahre
- Bei Erbschaften/Schenkungen Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung und -bescheid.
- Erträgnisaufstellungen der Bank(en) für den o.g. Zeitraum, wenigstens aber die letzten 8 Jahre.
Sind die Unterlagen nicht greifbar, so ist zu einer "gestuften Selbstanzeige" zu raten, d.h. aus Vorsicht Selbstanzeige mit großzügigen Schätzungen, danach genaue Deklaration der Einkünfte.
Selbstanzeigen müssen immer beziffert sein, so dass das Finanzamt "ohne großen Aufwand" die Steuer für das jeweilige Jahr genau berechnen kann - Unklarheiten oder fehlende Angaben führen zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige!
Bis zur Abgabe der Selbstanzeige: Hängt von der Informationsgrundlage und persönlichen Risikobereitschaft ab. Zuwarten birgt das Risiko, dass Sperrwirkung durch Tatentdeckung eintritt.
Ab Abgabe der Selbstanzeige: abhängig davon, wie schnell die Erträgnisaufstellungen beigebracht und aufgearbeitet werden können. Bearbeitungszeiten von 6 Monaten bis zu deutlich über einem Jahr sind derzeit beim Finanzamt nicht selten, mitunter geht es auch wesentlich länger. Die Erbschaftsteuerfinanzämter arbeiten in diesem Bereich in der Regel deutlich schneller als die für die Einkommensteuer zuständigen Ämter.
In der Regel wird nach Abgabe der Selbstanzeige ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. In der Einleitungsverfügung findet sich dann der Hinweis dass das Verfahren nach Prüfung der Unterlagen wieder eingestellt wird, wenn die Voraussetzugen einer wirksamen Selbstanzeige vorliegen. Dementsprechend folgt dann die steuerliche Veranlagung und erst zuletzt die Verfahrenseinstellung, wenn alle Voraussetzungen dafür vorliegen. Mitunter wird aber auch kein Steuerstrafverfahren eingeleitet, sondern erst am Ende des Verfahrens mitgeteilt, die Selbstanzeige sei als wirksam befunden worden. Die Praxis ist hier sehr uneinheitlich.
Nach Wunsch wird Ihr Steuerberater miteinbezogen, in der Regel die für den Mandanten einfachste und kostengünstigste Lösung. Nachteilig ist dies dann, wenn noch nicht sicher ist, ob überhaupt die Selbstanzeige eingereicht werden soll. Denn weiss der eigene Steuerberater von den nicht angegebenen Kapitalerträgen, so darf er nicht mehr bei der Erstellung der Steuererklärung mitwirken, da er sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar machen würde. Daher macht es in diesen Fällen Sinn einen externen Steuerberater einzuschalten.
Nach Bedarf ziehe ich spezialisierte Steuerberater und/oder Strafverteidiger hinzu. Letzteres insbesondere, wenn sich - z.B. wg. bereits eingetretener Tatentdeckung - eine massive Konfrontation mit dem Finanzamt und den Strafverfolgungsbehörden abzeichnet. Die meisten Selbstanzeigefälle laufen glatt durch, vorausgesetzt das erforderliche Tempo bis zur Abgabe der Anzeige kann gefahren werden und die Angaben sind vollständig und zutreffend.
Die Gebühren richten sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gegenstandswert.
Bei Selbstanzeigemandaten variiiert der Aufwand von Fall zu Fall, abhängig von der Ausgangssituation und den zu erbringenden Leistungen. Werden die steuerlichen Daten vom Steuerberater des Mandanten aufgearbeitet, reduziert sich entsprechend der Aufwand in meiner Kanzlei. Eine Abrechnung nach Gegenstandswert ist nicht zweckmäßig.
Meine Leistungen werden daher mit einer Zeitgebühr abgerechnet, mindestens aber den gesetzlichen Gebühren.
Die wirksame Selbstanzeige ist im Vergleich zu einem Strafverfahren deutlich günstiger, da sowohl die i.d.R. zu verhängenden Geldstrafe (die sich nach dem Einkommen richtet), wie auch Kosten für Strafverteidigung entfallen. In der Regel sind Mandanten erleichtert, wenn sie Ihr Auslandsgeld legalisiert haben. Infolge der Anmeldepflichten nach dem Geldwäschegesetz bergen Bargeldtransfers ohnehin ein erhebliches Entdeckungsrisiko.
Diese kann nicht generalisiert werden, hängt sie doch von der Höhe der Kapitaleinkünfte und den individuellen steuerlichen Gegebenheiten ab. Mitunter fallen auch keine oder verhältnismäßig niedrige Nachzahlungen an, z.B. bei Bestehen von Verlustvorträgen, bei Rentnern mit sonst niedrigen Einkünften, etc... Umgekehrt können bei Erbfällen mit Übergang von erheblichem Vermögen hohe Erbschaftssteuernachzahlungen die Folgen sein, wenn das Auslandsgeld nacherklärt wird. Zu einer erheblichen Zusatzbelastung führen auch die Steuerzinsen in Höhe von 6% p.a., was bei einem 10-jährigen Zinslauf dazu führt, dass sich der entsprechende Steuerbetrag um 60%(!) erhöht. Hinzu kommen etwaige Zuschläge nach § 398a AO. Pauschale Aussagen zur finanziellen Belastung durch eine Selbstanzeige sind daher nicht möglich.