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Massive Verschärfung der Selbstanzeigeregelungen durch den Bundesgerichtshof

(Stand 30.09.2010) 

Mit Beschluss v. 20. 5. 2010 - 1 StR 577/09 hat der Bundesgerichtshof in Strafsachen die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige drastisch verschärft: 

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Neu ist insbesondere, dass danach die strafbefreiende Selbstanzeige als wesentliches Moment die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit erfordern soll. Damit ist eine sog. "Teilselbstanzeige" (nur einer von mehreren Sachverhalten wird offengelegt, z.B. nicht versteuerte Kapitalerträge aus der Schweiz, nicht aber aus diskreten Konten in Dubai) insgesamt unwirksam. Eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit ist nach Auffassung des BGH nur gegeben, wenn der Steuerpflichtige „reinen Tisch” macht und seine berichtigenden Angaben insgesamt wahrheitsgemäß sind. Berichtigungen, die nur Teile berichtigen, wirken nicht mehr teilweise strafbefreiend, sondern machen die Selbstanzeige insgesamt unwirksam und haben allenfalls Einfluss auf die Strafzumessung. Rechtlich nicht geklärt ist, ob hieraus auch zu folgern ist, dass die Rückkehr in die "totale Steuerehrlichkeit" sich damit auch auf die strafverfolgungsrechtlich bereits verjährten Jahre beziehen muss. Dies wird vertreten, obwohl es dem Sinn und Zweck der Verjährungsregelung gänzlich zuwider läuft, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen. Bei Sachverhalten die in aller Regel mehr als 10 Jahre zurückgehen, ist es regelmäßig fast nicht möglich die Wahrheit und nichts als die Wahrheit zu erforschen.

 

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Die Ausschlussgründe seien in kompletter Umkehr zum bislang anerkannten Verständnis extensiv, die Selbstanzeigenorm selbst restriktiv auszulegen. Da es sich bei der Strafbefreiung nach § 371 AO um eine Ausnahmevorschrift handele, sei die bislang in Rechtsprechung und Fachliteratur praktizierte Anwendung genau umzukehren. Nicht die Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 AO sei einschränkend auszulegen, sondern die Selbstanzeigenorm selbst restriktiv anzuwenden, die Ausschlussgründe damit weit zu betrachten. Wie konnten Rechtsprechung und Fachliteratur jahrzehntelang irren?

 

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Konkretisierend erweitert der 1. Strafsenat den Sperrgrund der Tatentdeckung und kreiert in diesem Zusammenhang einen neuen Verdachtsgrad (konkrete Anhaltspunkte). Der Begriff der Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO wird erheblich ausgeweitet. Der 1. Strafsenat begründet einen eigenständigen Verdachtsgrad und setzt damit neue Maßstäbe: Eine die Selbstanzeige ausschließende Tatentdeckung soll schon anzunehmen sein, wenn konkrete "Anhaltspunkte" für die Tat gegeben sind. Der bislang in ständiger Rechtsprechung und herrschender Literatur vorausgesetzte "hinreichende Tatverdacht" wird nicht mehr für erforderlich gehalten. Der neue Verdachtsgrad dehnt den Sperrgrund der Tatentdeckung ganz erheblich zu Lasten des Steuerpflichtigen aus. Von einem konkreten Anhaltspunkt im neu geschaffenen Sinne soll auch dann auszugehen sein, wenn nahestehende Zeugen dienliche Angaben liefern. Darüber hinaus wird konkretisiert, dass nur die Tat ermittelt werden muss, nicht der Täter oder die Vorsatzanforderungen - als gäbe es eine Tat ohne Täter.

 

bulletAuch äußert sich der Bundesgerichtshof zur gestuften Selbstanzeige, um auf den Umfang der Sperrwirkung einzugehen. Er stellt nun klar, dass eine Selbstanzeige in Stufen die Sperrwirkung zwischenzeitlich eintretender Ausschlussgründe nicht umgehen kann. Hinweis: War eine Stufenanzeige schon bislang mit Unsicherheit verbunden, gilt dies nun umso mehr. Es ist also unbedingt darauf zu achten, dass schon mit der sog. 1. Stufe alle notwendigen Angaben derart individualisierbar angegeben und zahlenmäßig so großzügig geschätzt werden, dass die Finanzbehörde mit diesem Material in der Lage ist, den Sachverhalt ohne langwierige Nachforschungen aufzuklären.

Kommentar:

Die vorliegende Entscheidung erhöht die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige ganz erheblich. Mit weiteren einschränkenden Entscheidungen ist zu rechnen. Dabei ist auch einzukalkulieren, dass durch weitere  Rechtsprechungsverschärfungen bereits etablierte Standards rückwirkend(!), d.h. für bereits laufende Verfahren, umgestoßen werden können.

Rechtspolitsch stellt diese Entscheidung einen eklatanten Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung dar. Die Politik hatte es bislang abgelehnt die jahrzehntelang geltenden Regelungen zu ändern. Dennoch müssen die Vorgaben des BGH bei der Planung einer Selbstanzeige berücksichtigt werden.

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