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Massive
Verschärfung der Selbstanzeigeregelungen durch den Bundesgerichtshof
(Stand 30.09.2010)
Mit Beschluss v.
20. 5. 2010 - 1 StR 577/09 hat der Bundesgerichtshof in Strafsachen die
Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige drastisch verschärft:
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Neu ist insbesondere, dass danach die
strafbefreiende Selbstanzeige als wesentliches Moment die Rückkehr in
die Steuerehrlichkeit erfordern soll. Damit ist eine sog.
"Teilselbstanzeige" (nur einer von mehreren Sachverhalten wird offengelegt,
z.B. nicht versteuerte Kapitalerträge aus der Schweiz, nicht aber aus
diskreten Konten in Dubai) insgesamt unwirksam. Eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit ist nach
Auffassung des BGH nur gegeben, wenn der Steuerpflichtige „reinen Tisch”
macht und seine berichtigenden Angaben insgesamt wahrheitsgemäß
sind. Berichtigungen, die nur Teile
berichtigen, wirken nicht mehr teilweise strafbefreiend, sondern
machen die Selbstanzeige insgesamt unwirksam und haben allenfalls Einfluss
auf die Strafzumessung. Rechtlich nicht geklärt ist, ob hieraus auch zu
folgern ist, dass die Rückkehr in die "totale Steuerehrlichkeit" sich
damit auch auf die strafverfolgungsrechtlich bereits verjährten Jahre beziehen
muss. Dies wird vertreten, obwohl es dem Sinn und Zweck der Verjährungsregelung gänzlich zuwider läuft, Rechtssicherheit und
Rechtsfrieden zu schaffen. Bei Sachverhalten die in aller Regel mehr als
10 Jahre zurückgehen, ist es regelmäßig fast nicht möglich die Wahrheit und
nichts als die Wahrheit zu erforschen. |
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Die Ausschlussgründe seien in
kompletter Umkehr zum bislang anerkannten Verständnis extensiv, die
Selbstanzeigenorm selbst restriktiv auszulegen. Da es sich bei der
Strafbefreiung nach § 371 AO um eine Ausnahmevorschrift handele, sei
die bislang in Rechtsprechung und Fachliteratur praktizierte Anwendung
genau umzukehren. Nicht die Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 AO sei
einschränkend auszulegen, sondern die Selbstanzeigenorm selbst
restriktiv anzuwenden, die Ausschlussgründe damit weit zu betrachten. Wie
konnten Rechtsprechung und Fachliteratur jahrzehntelang irren? |
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Konkretisierend erweitert der 1. Strafsenat
den Sperrgrund der Tatentdeckung und kreiert in diesem Zusammenhang einen
neuen Verdachtsgrad (konkrete Anhaltspunkte). Der Begriff der Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Nr. 2
AO wird erheblich ausgeweitet. Der 1. Strafsenat begründet einen
eigenständigen Verdachtsgrad und setzt damit neue
Maßstäbe: Eine die Selbstanzeige ausschließende Tatentdeckung soll schon anzunehmen sein, wenn konkrete
"Anhaltspunkte" für die Tat gegeben
sind. Der bislang in ständiger Rechtsprechung und herrschender
Literatur vorausgesetzte "hinreichende Tatverdacht" wird nicht mehr für
erforderlich gehalten. Der neue Verdachtsgrad dehnt den
Sperrgrund der Tatentdeckung ganz erheblich zu Lasten des
Steuerpflichtigen aus. Von einem konkreten
Anhaltspunkt im neu geschaffenen Sinne soll auch dann auszugehen
sein, wenn nahestehende Zeugen dienliche Angaben liefern. Darüber hinaus
wird konkretisiert, dass nur die Tat ermittelt werden muss, nicht der
Täter oder die Vorsatzanforderungen - als gäbe es eine Tat ohne Täter. |
 | Auch äußert sich der
Bundesgerichtshof zur gestuften Selbstanzeige, um auf den Umfang der
Sperrwirkung einzugehen. Er stellt nun klar, dass eine Selbstanzeige in
Stufen die Sperrwirkung zwischenzeitlich eintretender Ausschlussgründe
nicht umgehen kann. Hinweis: War eine Stufenanzeige schon bislang mit
Unsicherheit verbunden, gilt dies nun umso mehr. Es ist also unbedingt
darauf zu achten, dass schon mit der sog. 1. Stufe alle notwendigen
Angaben derart individualisierbar angegeben und zahlenmäßig so großzügig
geschätzt werden, dass die Finanzbehörde mit diesem Material in der Lage
ist, den Sachverhalt ohne langwierige Nachforschungen aufzuklären.
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Kommentar:
Die vorliegende
Entscheidung erhöht die Anforderungen an eine strafbefreiende
Selbstanzeige ganz erheblich. Mit weiteren einschränkenden Entscheidungen
ist zu rechnen. Dabei ist auch einzukalkulieren, dass durch weitere
Rechtsprechungsverschärfungen bereits etablierte Standards rückwirkend(!),
d.h. für bereits laufende Verfahren, umgestoßen werden können.
Rechtspolitsch stellt
diese Entscheidung einen eklatanten Verstoß gegen den Grundsatz der
Gewaltenteilung dar. Die Politik hatte es bislang abgelehnt die
jahrzehntelang geltenden Regelungen zu ändern. Dennoch müssen die
Vorgaben des BGH bei
der Planung einer Selbstanzeige berücksichtigt werden.
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Beratungsablauf Selbstanzeige
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