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Chancen u. Risiken einer Selbstanzeige

(Stand 04.02.2010) 

Zur aktuellen politischen Diskussion ist an dieser Stelle nicht Stellung zu nehmen. Nicht Wenige sind erst durch Erbfall in die Situation gekommen, sich mit Schwarzgeld zu befassen und haben möglicherweise die Risiken, aber auch die Belastung unterschätzt, die ein solches Erbe mit sich bringt. Die Politik hat entschieden die geklauten Steuerdaten zu erwerben. Jetzt kommen die „Großen“ dran und – später wenn diese Vorgehensweise „gängige Praxis“ ist - dann auch die „Kleinen“. Das Gesetz und auch die Finanzbehörden machen hier – entgegen landläufiger Meinungen – keinen Unterschied.

 Wer wirklich starke Nerven hat, mag darauf hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht entscheiden werde, der Datenklau und Datenverkauf sei unzulässig.

Als Basis für eine anwaltliche Handlungsempfehlung taugt diese Vorgehensweise nicht. Vom Datenklau Betroffenen und anderen, die sich entschlossen haben, „reinen Tisch“ zu machen, ist eine Selbstanzeige als vom Gesetzgeber vorgesehenes, legitimes Mittel einer Bestrafung zu entgehen, als sicherstes Mittel zu empfehlen.

Die Selbstanzeige ermöglicht Steuersündern die Chance, straf- oder bußgeldfrei auszugehen, wenn sie unrichtige Angaben gegenüber der Finanzbehörde berichtigen und die geschuldete Steuer nachentrichten. Bei der Selbstanzeige sind viele Formalien zu berücksichtigem, um die Straffreiheit zu erreichen.

§ 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

(1) Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.

 (2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung

a) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder

b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder

2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.

 

(4) 1Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsgemäß erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist. 2Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

 

 1) Schnell handeln

 Wem hier ein Entdeckungsrisiko droht, tut gut daran schnell zu handeln, um auf diese Weise möglichst noch Strafbefreiung zu erreichen, bevor der Ausschlussgrund der „Tatentdeckung“ nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung greift.

 Dieser greift nur ein, wenn die Tatentdeckung im Zeitpunkt der Vornahme der "Selbstanzeigeerklärung" bereits erfolgt ist. Die strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeigeerklärung" ist nur dann ausgeschlossen, wenn eine Tatentdeckung objektiv vorliegt. Die Entdeckungsgefahr begründet die Ausschlusswirkung noch nicht. Eine Steuerstraftat ist nicht schon dann entdeckt, wenn Tatsachen bekannt geworden sind, die zur Einleitung von Ermittlungen Anlass geben können, sondern erst dann, wenn Anhaltspunkte bekannt sind, die bei vorläufiger Bewertung eine Verurteilung wahrscheinlich erscheinen lassen. Es müssen weitere Feststellungen durch den Amtsträger getroffen sein, um eine objektive  Tatentdeckung annehmen zu können. Nur durch das Ermittlungsergebnis und das weitere Verhalten des Amtsträgers wird die Tatentdeckung dokumentiert. Eine Tatentdeckung macht daher erforderlich, dass die Person des Tatbeteiligten identifiziert ist. Nicht ausreichend ist, dass der Kreis der Tatbeteiligten nur objektiv eingrenzbar ist.

 2) Schnell und professionell handeln

Schnelles Handeln ist geboten – übereiltes, unprofessionelles Handeln gefährlich, da diverse Voraussetzungen zu beachten sind, damit die angestrebte Strafbefreiung überhaupt eintreten kann. Mit einer schnell „zusammengeschusterten“ Panikanzeige an das Finanzamt wird möglicherweise „irreparabler“ Schaden verursacht, da hierdurch die Tat konkret bekannt gemacht wird und eine nachgeschobene Korrektur dann nicht mehr möglich ist, somit keine Strafbefreiung eintritt. Beispiele für Fehler:

·        Die Selbstanzeige wird an den falschen Empfänger geschickt.

·        Die Angaben sind unvollständig oder so lückenhaft, dass das Finanzamt die Steuer nicht berechnen kann.

·        Die zu erklärenden (Kapital)einkünfte sind zu niedrig angesetzt.

·        Noch nicht strafverfolgungsverjährte Zeiträume werden nicht in die Selbstanzeige einbezogen.

·        Die Selbstanzeige berücksichtigt nicht alle betroffenen Steuerarten (insbesondere bei geerbtem Schwarzgeld) oder bei „schwarz erworbenem“ Kapitalvermögen, bei dem nicht nur die daraus erzielten schwarzen Kapitaleinkünfte nachzuerklären sind, sondern auch die zu Grunde liegenden Einkünfte, z.B. schwarze Betriebseinnahmen,

·        es ist kein Geld da, um in der vom Finanzamt gesetzten Nachzahlungsfrist die Steuer bezahlen zu können.

·        Es ist bereits eine anderweitige Sperrwirkung eingetreten, z.B. weil bereits eine Betriebsprüfung begonnen hat.

·        Es drohen trotz strafbefreiender Selbstanzeige  „Nebenfolgen“, z.B. Disziplinarverfahren bei Beamten, Soldaten, etc.

 Auch eine Selbstanzeige, die zur Vermeidung einer Tatentdeckung schnell erstellt werden muss, muss zugleich  den Sachverhalt gründlich erfassen. Nur wenn die wesentlichen Risiken gesichtet und erfasst werden, können sie auch angemessen in der Selbstanzeige verarbeitet werden. Es kommt hinzu: Für den Profi ist Eile bei der Erstellung und Abgabe von Selbstanzeigen Alltagsgeschäft.

 3) Für wen ist die Selbstanzeige abzugeben?

 Von der Selbstanzeige kann nicht nur der Täter der Steuerhinterziehung Gebrauch machen,  sondern auch ein Anstifter oder Gehilfe. Erstattet z. B. der Anstifter Selbstanzeige, beschränkt sich deren strafbefreiende Wirkung nur ihn selbst; dem Täter bringt sie den Nachteil, dass nunmehr auch seine Tat entdeckt ist und damit ein Ausschlussgrund der Wirksamkeit einer später von ihm erstatteten Selbstanzeige entgegensteht. Betroffene sollten sich also abstimmen. Dies kommt insbesondere in Familien und Erbengemeinschaften in Betracht.

 Eine Vertretung, insbesondere durch Angehörige der steuer- und rechtsberatenden Berufe, ist möglich und sinnvoll. Die Bevollmächtigung muss sich ausdrücklich auf die Erstattung der Selbstanzeige beziehen. Eine nachträgliche Genehmigung reicht nicht aus.

 Bei dem Regelfall zusammenveranlagter Ehegatten, die Kapitaleinkünfte aus „weißem“ Vermögen in der Einkommensteuer nachzuerklären haben, wird regelmäßig die Abgabe der Selbstanzeige namens und mit Vollmacht beider Ehegatten erfolgen, selbst wenn nur einer für die Verkürzung verantwortlich zu zeichnen hat. Der andere wird dadurch in den Schutz der Selbstanzeige einbezogen.

4) Welchen Zeitraum soll eine Selbstanzeige erfassen?

 In der Praxis wird häufig ein Zeitraum von 10 Jahren empfohlen und zwar im Hinblick auf die ebenso lange steuerliche Verjährung bzw. Festsetzungsfrist. Eine Selbstanzeige für den – in vielen Fällen noch geltenden - 5-Jahreszeitraum* der strafrechtlichen Verjährung wäre zwar strafrechtlich ausreichend; sie verhindert aber nicht die steuerliche Ermittlungen auf 10 Jahre hin.

 Vorsicht: Die Berechnung dieser Fristen ist tückisch. Es kommt nämlich stets wenigstens noch der Zeitraum für den Fristbeginn (ab dem die Frist überhaupt erst läuft) hinzu, so dass diese Fristen regelmäßig länger sind, als die reine Dauer der Frist. Auch ist der Fristbeginn bei der Strafverfolgungsverjährung und bei der steuerlichen Festsetzungsverjährung unterschiedlich. Gerade die Berechnung der Strafverfolgungsverjährung kann sehr komplex sein. Steuerberater sind damit häufig nicht vertraut. Es sollten daher stets ausreichende Sicherheitsreserven aufgenommen werden. 

* Ab 20.12.2008 ist die Strafverfolgungsverjährung für Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung von 5 Jahren auf 10 Jahre  verdoppelt! Für eine Selbstanzeige verdoppelt sich in diesen Fällen der nachzuerklärende Zeitraum auf 10 Jahre. Diese Verlängerung soll das Strafrisiko für den Steuerhinterzieher erhöhen und dadurch die Steuerhinterziehung wirkungsvoller bekämpfen (BT-Drs. 16/10189, 113). Die neue Verjährungsfrist gilt für alle Fälle, in denen bei Inkrafttreten des Gesetzes die alte, fünfjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Neuregelungen des JStG 2009 zur Strafverfolgungsverjährung sind nach der Bekanntmachung des Gesetzes im BGBl vom 24.12.08 am darauffolgenden Tag, dem 25.12.08, in Kraft getreten (Art. 39 Abs. 1 JStG 2009).

5) Weitere Voraussetzungen der Selbstanzeige

Eine Selbstanzeige setzt weiter voraus, dass die nachzuerklärenden Einkünfte für die Einkommensteuer oder z.B. das geerbte Vermögen im Rahmen der Erbschaftsteuer dem Finanzamt so genau benannt werden, dass dieses die zusätzlichen Steuern genau berechnen kann. Das Finanzamt setzt dann eine Nachzahlungsfrist, die üblicherweise einen Monat beträgt, aber auch deutlich länger sein kann. Dies liegt im Ermessen des Finanzamts. Innerhalb dieser Frist muss der nachzuzahlende Steuerbetrag bezahlt werden. Wird die Nachzahlungsfrist nicht eingehalten entfaltet die Selbstanzeige oder Nacherklärung keine strafbefreiende Wirkung. 

6) Sperrwirkungen, Ausschlussgründe

Eine Selbstanzeige wirkt - auch wenn sie ansonsten alle Voraussetzungen erfüllt - nicht strafbefreiend, wenn einer der in § 371 Abs. 2 Abgabenordnung genannten Ausschlussgründe vorliegt:

 ·        Wenn vor der Abgabe der Selbstanzeige ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist, schließt dies eine wirksame Selbstanzeige aus. Dann ist aber noch nicht alles verloren – denn von entscheidender Bedeutung ist dann der Umfang der Sperrwirkung.  

o       Nach wohl herrschender Meinung betrifft die Sperrwirkung persönlich nur den Täter oder Teilnehmer, bei dem der Prüfer erschienen ist.

o       Zeitlich lebt nach Abschluss der Außenprüfung die Möglichkeit zur Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige wieder auf.

o       Sachlich, beschränkt sich die Sperrwirkung im Fall der Außenprüfung auf die in der Prüfungsanordnung genannten Steuerarten und Veranlagungszeiträume. In diesen Fällen kann durch eine wirksame Selbstanzeige für nicht gesperrte Steuerarten oder Zeiträume die Strafe also ganz erheblich reduziert werden. 

·        Eine wirksame Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn dem Täter oder seinem Vertreter zuvor die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist. Hat die Steuerfahndung ein Steuerstrafverfahren gegen einen Steuerpflichtigen per Aktenvermerk eingeleitet, dies dem Betroffenen aber noch nicht eröffnet, kann dieser noch Selbstanzeige erstatten.

·        Eine wirksame Selbstanzeige scheidet aus, wenn die Tat im Zeitpunkt der Anzeigenerstattung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste – dazu sh. oben.

7) Verunglückte Selbstanzeige

Einer - wegen des Vorliegens eines Sperrtatbestands oder aus anderen Gründen - "verunglückten Selbstanzeige" kommt im Rahmen der späteren Strafzumessung Bedeutung zu, als sie als "reumütiges Verhalten nach der Tat" strafmildernd berücksichtigt werden kann. Letzteres mag dann tröstlich sein, wenn – z.B. aufgrund einer laufenden Betriebsprüfung oder bereits eingetretener Tatentdeckung – ohnehin keine vollständige Strafbefreiung hätte erreicht werden können; liegen dem Scheitern der Selbstanzeige vermeidbare Fehler zugrunde ist das allerdings ein schwacher Trost.

8) Steuerliches und strafrechtliches Verfahren

Steuerliches und strafrechtliches Verfahren laufen parallel und unterscheiden sich in wesentlichen Punkten, wie z.B. den schon angesprochenen Verjährungsfristen.

Im steuerlichen Verfahren besteht trotz Strafverfahren Mitwirkungspflicht, anderenfalls droht die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen oder auch die Einholung von Informationen durch die Finanzbehörde im Rahmen sog. Auskunftsersuchen an Dritte.

 Im Strafverfahren muss kein Beschuldigter sich selbst belasten. Angehörige haben Zeugnisverweigerungsrechte. Die Selbstanzeige zieht für Anzeigeerstatter als zwingende Formalie die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nach sich. In der Einleitungsmitteilung werden diese über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt. Im besten Falle – nämlich der wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige – wird das Steuerstrafverfahren am Ende ohne Verhängung einer Strafe wieder eingestellt. 

Die letztlich nachzuzahlenden Steuern erhöhen sich noch ganz erheblich um anfallende Hinterziehungszinsen. Die steuerlich insgesamt resultierende Nachzahlung für den (i.d.R 10 Jahreszeitraum) liegt damit weit über der Nachzahlung, die für die Strafbefreiung erforderlich und ausreichend ist.

9) Selbstanzeige mit Hilfe des Rechtsanwalts und/oder Steuerberaters  

„Beichtet“ der Mandant seinem Steuerberater die nicht erklärten Einkünfte, so muss der Steuerberater seinen Mandanten nicht zu einer Selbstanzeige bewegen. Der Steuerberater darf aber künftig nicht mehr Steuererklärungen in Kenntnis der Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit erstellen, da er sich dann der Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar machen und sich u.U. auch berufsrechtlichen Maßnahmen aussetzen würde. Der Steuerberater wäre also gezwungen das Mandat niederzulegen oder vorerst ruhen zu lassen. Um dies zu vermeiden, kann es aus Sicht des unentschlossenen Mandanten sinnvoll sein, zunächst eine externe Beratung einzuholen.

Entschließt sich der Mandant für die Selbstanzeige, so wird es im Regelfall sinnvoll und auch vom Mandanten gewünscht sein, den Steuerberater einzubeziehen, da dieser die steuerlichen Gegebenheiten seines Mandanten kennt, über die Steuerunterlagen verfügt und mithin eine reibungslosere und schnellere Abwicklung möglich ist, als wenn alles neu aufgearbeitet werden muss.

Angesichts der aufgeworfenen steuerlichen und strafprozessualen Fragen, die bei Erstellung der Selbstanzeige und im dann nachfolgenden Verfahren auftreten, hat sich die Zusammenarbeit von Steuerberater und Steueranwalt bewährt.

 10) Welche Unterlagen sind für eine erste Beratung notwendig?

Zunächst einmal – keine. Es sollte zuerst möglichst schnell abgeklärt werden, was für eine Fallkonstellation überhaupt vorliegt. Handelt es sich um den vergleichsweise überschaubaren Fall, dass nur Kapitaleinkünfte aus „weißem“ Vermögen nachzuerklären sind, kommt erschwerend auch ein Erwerb durch Erbschaft/Schenkung hinzu oder handelt es sich gar um schwarzes Geld und schwarze Kapitaleinkünfte?

Im Fall nachzuerklärender Kapitaleinkünfte aus „weißem“ Vermögen sollten idealerweise Steuererklärungen und Steuerbescheide der letzten 10, besser 15 Jahre vorliegen. Bei Erbschaften/Schenkungen auch die dazu gehörigen Unterlagen, so vorhanden. Daneben auch für den entsprechenden Zeitraum Erträgnisaufstellungen der Bank(en); zumeist werden genau diese gar nicht vorliegen.

Wenn, wie zumeist, so umfassende Unterlagen nicht greifbar sind, dann muss es eben mit weniger gehen, auch das lässt sich bewerkstelligen. Dann sind Abstriche bei der Prognostizierbarkeit der zu erwartenden steuerlichen und strafrechtlichen Folgen hinzunehmen und zugleich gebotene Vorsichtsmaßnahmen, wie großzügige Schätzungen der bisher nicht aufgeklärten Einkünfte, zu ergreifen.

Gerade bei Eilfällen muss sehr häufig zu solchen Schätzungen gegriffen werden, da die erforderlichen Unterlagen zumeist nur mit erheblichem Zeitaufwand und erheblichen Kosten beschafft werden können.

Um eine Strafbarkeit abzuwenden, wird großzügig geschätzt – mit der steuerlichen Folge, dass die Steuerbelastung dadurch zunächst zu hoch ausfällt. Können im Laufe des Verfahrens die genauen Einkünfte ermittelt und nachgewiesen werden, so wird dem das Finanzamt in der Regel folgen und die Steuern dann entsprechend niedriger veranlagen. Dann greift die Strafbefreiung. Fällt die Schätzung zu niedrig aus, greift die Strafbefreiung nicht.  Wird hoch geschätzt und bleiben erhebliche unaufklärbare Steuerfragen stehen, besteht mitunter das Problem, dass das Finanzamt sich nicht „herunterhandeln“ lässt, da der Steuerpflichtige seiner Beweislast nicht nachkommen kann.

Die Marschrichtung sollte daher mit dem Mandanten genau abgestimmt werden. Die klare Zielrichtung wird üblicherweise durch den Wunsch nach Straffreiheit vorgegeben, die sich allerdings nur dann erreichen lässt, wenn die nachzuzahlenden Steuern auch bezahlt werden können und bezahlt werden.

Angesichts der sehr komplexen Thematik ist eine auch nur annähernd erschöpfende Abhandlung an dieser Stelle nicht möglich – es ist dringend dazu zu raten, sich individuell rechtlichen und steuerlichen Rat einzuholen. 

Stand: Januar 2010

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