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Beratungsablauf Selbstanzeige 1) Erstkontakt Am besten Anrufen - die Ausgangssituation lässt sich so am besten klären. 2) Diskretion Als Anwalt unterliege ich der Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Entschließen Sie sich nicht Selbstanzeige zu erstatten, so bleibt dieser Vorgang strikt geheim. 3) Termin - auch in neutraler Umgebung Auf Wunsch können Besprechungen bei Ihnen, bei Ihrem Steuerberater oder auch an einem ganz neutralen Ort erfolgen. Oder eben in meinem Büro in Kaufbeuren oder in meiner Zweigstelle in Erolzheim bei Memmingen. Termine nach Vereinbarung, nach Bedarf auch abends oder Samstags (nur Selbstanzeigeberatung). 4) Welche Unterlagen sind für eine erste Beratung notwendig?
Sind die Unterlagen nicht greifbar, so ist zu einer "gestuften Selbstanzeige" zu raten, d.h. aus Vorsicht Selbstanzeige mit großzügigen Schätzungen, danach genaue Deklaration der Einkünfte. 5) Zeitlicher Ablauf
6) Einbeziehung des Steuerberaters, Kooperation mit Steuerberatern und Strafrechtsspezialisten
7) Kosten Die Gebühren richten sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gegenstandswert. Bei Selbstanzeigemandaten variiiert der Aufwand von Fall zu Fall, abhängig von der Ausgangssituation und den zu erbringenden Leistungen. Werden die steuerlichen Daten vom Steuerberater des Mandanten aufgearbeitet, reduziert sich entsprechend der Aufwand in meiner Kanzlei. Eine Abrechnung nach Gegenstandswert ist nicht zweckmäßig. Meine Leistungen werden daher mit einer Zeitgebühr abgerechnet, mindestens aber den gesetzlichen Gebühren. 8) Was bringt die wirksame Selbstanzeige außer Straffreiheit? Die wirksame Selbstanzeige ist im Vergleich zu einem Strafverfahren deutlich günstiger, da sowohl die i.d.R. zu verhängenden Geldstrafe (die sich nach dem Einkommen richtet), wie auch Kosten für Strafverteidigung entfallen. Häufig sind Mandanten letztlich erleichtert, wenn sie Ihr Auslandsgeld legalisiert haben. Infolge der Anmeldepflichten nach dem Geldwäschegesetz bergen Bargeldtransfers ohnehin ein erhebliches Entdeckungsrisiko. 9) Steuerliche Belastung Diese kann nicht generalisiert werden, hängt sie doch von der Höhe der Kapitaleinkünfte und den individuellen steuerlichen Gegebenheiten ab. Mitunter fallen auch keine oder verhältnismäßig niedrige Nachzahlungen an, z.B. bei Bestehen von Verlustvorträgen, bei Rentnern mit sonst niedrigen Einkünften, etc... Umgekehrt können bei Erbfällen mit Übergang von erheblichem Vermögen hohe Erbschaftssteuernachzahlungen die Folgen sein, wenn das Auslandsgeld nacherklärt wird. |
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